Rechtsformänderung öffentliche holding
staedtische verwaltungsorgane
Staatsaufsicht § 45 Die mittelbare Staatsverwaltung
I. Körperschaften des öffentlichen Rechts
II. Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Recht
Der Ansatz zum Buchwerthat zur Folge,daß bei der übertragenden Gesellschaft die Auflösung der stillen Reserven vermieden wird,kein sog.Übertragungsgewinn entsteht und somit die Umstrukturierung auf dieser Ebene ertragsteuerneutral erfolgt. ERRICHTUNG
von Gebäuden Vermögensgegenstände sind im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, d.h. mit Beendigung des Herstellungsprozesses und Beginn der Nutzungsfähigkeit, mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren, § 253 Abs. 1 HGB. Der Umfang der Herstellungskosten ist in § 255 Abs. 2, Abs. 2a und 3 HGB geregelt. Planungen (z.B. Baupläne), Konstruktionen und Vorbereitungshandlungen (z.B. das Einholen von Genehmigungen) zählen ebenso zum Herstellungsprozess wie die eigentliche (produktionstechnische) Herstellung. Jede Umwandlungsform unterliegt strikten Anwendungs-,und Formvorausset-zungen.Wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen,haben die Steuerpflich-tigen bei der vorgenommenen Umwandlung das Wahlrecht,die übernommenen Werte mit dem Buchwert,Teilwert oder Zwischenwertanzusetzen. quelle
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quelle 2 Geld kann also in neue, vom bisherigen Unterlagen völlig
unabhängige Businessprojekte investiert werden.Holding ist deshalb
eines der wenigen probaten Mittel, die auch heute noch wunderbar funktionieren
um Geld völlig legal - denn die Gesetzgebung sieht das ja alles ausdrücklich
vor -, am deutschen Finanzamt vorbeizuschleusen. Geplant park und grünfläche Zerstörung der
letzten Grünoase fur bürger und erstellen im reinen Wohngebiet
5 stock Bürobau. |
rechtsmittel
Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge, d. h. unmittelbare Begründung,
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Die Arten des Verwaltungsverfahrens
I. Das nichtförmliche Verwaltungsverfahren
II. Das förmliche Verwaltungsverfahren
III. Das Planfeststellungsverfahren
1. Begriff und Anwendungsbereich
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2. Planungsstufen
3. Planfeststellungsbeschluß
Rechtsformänderung holding
Betriebsaufspaltung, Grundstücksauslagerung
Optimale Nutzung von Verlusten
Optimale Nutzung des Körperschaftsteueranrechnungspotentials
Anordnungsbefugnis, Leitungsbefugnis, auch Befehlsgewalt;
im Unterschied zum arbeitsvertraglich vermittelten
Direktionsrecht die im Rahmen der Organisation durch
Delegation festgelegte Kompetenz einer Instanz,
hierarchisch untergeordneten organisatorischen Einheiten Weisungen zu erteilen.
Öffentliche Verwaltung.Wer ist federführend???
Verwaltung im Verhältnis zu Gesetzgebung, Rechtsprechung und Regierung
Äußere Ermessensfehler, insbes. Verstoß gegen Grundrechte
d) Ermessensreduzierung „auf Null“
9 Der rechtswidrige Verwaltungsakt ( siehe § 9)
Zuständigkeit (Die Zuständigkeit zur Aufhebung eines VAs hat die Behörde,
die zum
Zeitpunkt der Aufhebung für dessen Erlass zuständig wäre; §
48 Abs. 5 VwVfG;
Vorrang des Gesetzes: Art. 20 Abs. 3 GG: Die Verwaltung ist an bestehende Gesetze
gebunden,
Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes, § 35 S. 1 VwVfG
aa) Regelung
> Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge, d. h. unmittelbare
Begründung,
Problematik v. a. im Zusammenhang mit Subventionsbescheiden und dem Beihilfenverbot
Regelungskonzept
11 Die Rücknahme von Verwaltungsakten (§ 48 VwVfG)
Unbeachtliche Fehler
a) Offenbare Unrichtigkeiten (§ 42 VwVfG
Gibt es für den VA eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage,
so empfiehlt es
sich, in deren „Dunstkreis“ nach einer Ermächtigungsgrundlage
auch für die Rücknahme
zu suchen. Wenn diese Suche erfolglos bleibt, sollte man zur allgemeinen Regelung
des § 48 Abs. 1 VwVfG übergehen.
b) Im Übrigen: § 48 Abs. 1 VwVfG
Zuständigkeit (Die Zuständigkeit zur Aufhebung eines VAs hat die
Behörde, die zum
Zeitpunkt der Aufhebung für dessen Erlass zuständig wäre; §
48 Abs. 5 VwVfG; in aller
Regel wird das dieselbe Behörde sein, die den VA erlassen hat.),
Verfahren (Anhörung bezüglich der Aufhebung! – Verstoß
ggf. heilbar), Form.
Staatsaufsicht
§ 45 Die mittelbare Staatsverwaltung
I. Körperschaften des öffentlichen Rechts
II. Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Recht